§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Völkerstrafrecht - International Criminal Law Society".
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, die Allgemeinheit über den Stand des humanitären Völkerrechts, des Völkerstrafrechts und des internationalen Menschenrechtsschutzes zu informieren, um einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.
Ferner wird der Verein eigene Beiträge zur Entwicklung des humanitären Völkerrechts, des Völkerstrafrechts und des internationalen Menschenrechtsschutzes verfassen, um einen Beitrag zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu leisten.
(2) Der Verein soll zu diesen Zwecken Projektgruppen bilden.
(3) Diese berichten im Internet, in Fachzeitschriften und in Tageszeitungen über Entwicklungen im Völkerstrafrecht sowie über diesbezügliche nationale und internationale Konferenzen. Ferner sollen die von Völkerrechtsverbrechen betroffenen Menschen über ihre Möglichkeiten, Rechte und Pflichten in Gerichtsverfahren beraten werden, um so einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.
(4) Der Verein wird öffentliche und interne Veranstaltungen zu völkerstrafrechtlichen Themen ausrichten und akademische Projekte im humanitären Bereich durchführen, um einen Beitrag zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu leisten. Die Tätigkeit des Vereins wird sich insbesondere auf die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Konferenzen über gegenwärtige wissenschaftliche und politische Entwicklungen im Völkerrecht richten. Dabei wird angestrebt, neue akademische Erkenntnisse, die durch die eigene Projektgruppenarbeit gewonnen wurden, zur Diskussion zu stellen. Ferner sollen wissenschaftlich Ergebnisse durch Verbreitung in den oben genannten Medien der der Allgemeinheit unverzüglich zugänglich gemacht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke. Diese sind gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
  Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1999.
§ 5 Mitgliedschaft und assoziierte Mitgliedschaft
(1) Mitglied oder assoziiertes Mitgied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Löschung im Vereinsregister;
(b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied;
(c) durch Ausschluß aus dem Verein;
(d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Sofern der Vorstand der Berufung nicht abhilft, entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(6) Da der Verein im internationalen Umfeld tätig wird, soll durch Gewährung einer assoziierten Mitgliedschaft insbesondere ausländischen natürlichen und juristischen Personen die Möglichkeit eröffnet werden, an den Zilene des Vereins mitzuwirken. Der Vorstand hat die Möglichkeit Personen, die aus wirtschaftsschwachen Ländern stammen, die assoziierte Mitgliedschaft unter Befreiung vom Mitgliedsbeitrag zu gewähren. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Organisation
  Die Vereinsmitglieder organisieren sich in Projektgruppen, deren Arbeitsinhalte vom Vorstand bestimmt werden und sich nach § 2 der Satzung richten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen einer auch die Funktion als Schriftführer ausübt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit in öffentlichen Vorstandssitzungen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4) Der Vorstand kann nach Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung eine Vereinsordnung, die insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen den Projektgruppen regeln soll, sowie eine Geschäftsordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung kann verbindliche inhaltlicher Rahmenvorgaben machen.
(5) Die Geschäftsführung ist ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu richten.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels einfachem Brief oder per E-mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Vorstands und seine Entlastung,
(b) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
(c) Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(d) Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(4) Eine Änderung der Satzung und des Satzungszwecks bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks fordern.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge, Spenden und Selbstkostenbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die jeweils am ersten Werktag jeden Jahres fällig werden. Die Mitgliedsbeiträge dienen der Finanzierung des Vereines und der Durchführung seiner Aufgaben. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der Verein darf Spenden werben. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(3) Für Veranstaltungen darf von den Teilnehmern ein Selbstkostenbeitrag erhoben werden. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 Mittelverwendung
  Die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins erfolgt nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Adresse: DRK-Generalsekretariat, Friedrich-Ebert-Allee 71, 53113 Bonn, das es unmitellbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Amtierender Vorstand:
  Nikola Gillhoff, Matthias Neuner, Dr. Susen Wahl