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§ 1 Name und Sitz |
(1) |
Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Völkerstrafrecht - International Criminal Law Society". |
(2) |
Sitz des Vereins ist Berlin. |
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§ 2 Zweck des Vereins |
(1) |
Zweck des Vereins ist es, die Allgemeinheit über den Stand des humanitären
Völkerrechts, des Völkerstrafrechts und des internationalen Menschenrechtsschutzes zu
informieren, um einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.
Ferner wird der Verein eigene Beiträge zur Entwicklung des humanitären Völkerrechts,
des Völkerstrafrechts und des internationalen Menschenrechtsschutzes verfassen, um einen Beitrag
zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu leisten. |
(2) |
Der Verein soll zu diesen Zwecken Projektgruppen bilden. |
(3) |
Diese berichten im Internet, in Fachzeitschriften und in Tageszeitungen über
Entwicklungen im Völkerstrafrecht sowie über diesbezügliche nationale und internationale
Konferenzen. Ferner sollen die von Völkerrechtsverbrechen betroffenen Menschen über ihre
Möglichkeiten, Rechte und Pflichten in Gerichtsverfahren beraten werden, um so einen Beitrag zur
Völkerverständigung zu leisten. |
(4) |
Der Verein wird öffentliche und interne Veranstaltungen zu völkerstrafrechtlichen
Themen ausrichten und akademische Projekte im humanitären Bereich durchführen, um einen
Beitrag zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu leisten. Die Tätigkeit des Vereins
wird sich insbesondere auf die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Konferenzen über
gegenwärtige wissenschaftliche und politische Entwicklungen im Völkerrecht richten. Dabei
wird angestrebt, neue akademische Erkenntnisse, die durch die eigene Projektgruppenarbeit gewonnen
wurden, zur Diskussion zu stellen. Ferner sollen wissenschaftlich Ergebnisse durch Verbreitung in den
oben genannten Medien der der Allgemeinheit unverzüglich zugänglich gemacht werden. |
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§ 3 Gemeinnützigkeit |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 der Satzung
genannten gemeinnützigen Zwecke. Diese sind gemeinnützig im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 4 Geschäftsjahr |
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Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr
endet am 31.12.1999. |
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§ 5 Mitgliedschaft und assoziierte Mitgliedschaft |
(1) |
Mitglied oder assoziiertes Mitgied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. |
(2) |
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. |
(3) |
Die Mitgliedschaft endet |
(a) |
mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Löschung im Vereinsregister; |
(b) |
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; |
(c) |
durch Ausschluß aus dem Verein; |
(d) |
durch Streichung aus der Mitgliederliste. |
(4) |
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen. Sofern der Vorstand der Berufung nicht abhilft, entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. |
(5) |
Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn
das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die
letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muß auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. |
(6) |
Da der Verein im internationalen Umfeld tätig wird, soll durch Gewährung
einer assoziierten Mitgliedschaft insbesondere ausländischen natürlichen und juristischen
Personen die Möglichkeit eröffnet werden, an den Zilene des Vereins mitzuwirken. Der
Vorstand hat die Möglichkeit Personen, die aus wirtschaftsschwachen Ländern stammen, die
assoziierte Mitgliedschaft unter Befreiung vom Mitgliedsbeitrag zu gewähren. Näheres
regelt die Geschäftsordnung. |
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§ 6 Organisation |
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Die Vereinsmitglieder organisieren sich in Projektgruppen, deren Arbeitsinhalte
vom Vorstand bestimmt werden und sich nach § 2 der Satzung richten. |
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§ 7 Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind: |
1. |
Der Vorstand |
2. |
Die Mitgliederversammlung. |
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§ 8 Vorstand |
(1) |
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen einer auch die Funktion als
Schriftführer ausübt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein
Vorstandsmitglied vertreten. |
(2) |
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit in öffentlichen
Vorstandssitzungen. |
(3) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. |
(4) |
Der Vorstand kann nach Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung eine
Vereinsordnung, die insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen den Projektgruppen regeln soll,
sowie eine Geschäftsordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung kann verbindliche
inhaltlicher Rahmenvorgaben machen. |
(5) |
Die Geschäftsführung ist ausschließlich und unmittelbar auf
die Erfüllung der in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu richten. |
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§ 9 Mitgliederversammlung |
(1) |
Die Mitgliederversammlung ist jährlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels einfachem Brief oder per E-mail an die
letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. |
(2) |
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. |
(3) |
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: |
(a) |
Wahl des Vorstands und seine Entlastung, |
(b) |
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, |
(c) |
Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung |
(d) |
Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch
den Vorstand. |
(4) |
Eine Änderung der Satzung und des Satzungszwecks bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Vereinsmitglieder. |
(5) |
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks fordern. |
(6) |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. |
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§ 10 Mitgliedsbeiträge, Spenden und Selbstkostenbeiträge |
(1) |
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die jeweils am ersten
Werktag jeden Jahres fällig werden. Die Mitgliedsbeiträge dienen der Finanzierung des
Vereines und der Durchführung seiner Aufgaben. Das Nähere wird in der
Geschäftsordnung geregelt. |
(2) |
Der Verein darf Spenden werben. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt. |
(3) |
Für Veranstaltungen darf von den Teilnehmern ein Selbstkostenbeitrag erhoben
werden. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt. |
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§ 11 Mittelverwendung |
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Die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins erfolgt nach Maßgabe der
Geschäftsordnung. |
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§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens |
(1) |
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. |
(2) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Adresse: DRK-Generalsekretariat,
Friedrich-Ebert-Allee 71, 53113 Bonn, das es unmitellbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. |
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Amtierender Vorstand: |
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Nikola Gillhoff, Matthias Neuner, Dr. Susen Wahl |